Satzung der Altstadtfreunde Lauf
§ 1. Name und Sitz des Vereins.
Der Verein führt den Namen:
 "Altstadtfreunde Lauf e.V."
Sitz des Vereins ist Lauf a.d. Pegnitz.
§ 2. Vereinszweck.
Der Verein bezweckt die Förderung der Kultur und Denkmalpflege im Gebiet der Stadt Lauf a. d. Pegn.
Er bemüht sich
1)   um die bauliche Erhaltung, Restaurierung, Verschönunerung und Gestaltung des geschichtlichen Stadtkerns sowie sonstiger Baudenkmäler,
2)   für die Erhaltung der kulturellen Werte der Altstadt einzutreten,
3)   Bestrebungen zur kulturellen Belebung und Attraktivitätssteigerung der Altstadt zu unterstützen, soweit diese der Erhaltung des historischen Charakters der Altstadt dienlich sind.
§ 3. Gemeinnützigkeit.
Der Vereinszweck gem. § 2 wird ausschließlich und unmittelbar in gemeinnütziger Weise im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.
Der Verein ist selbstlos tätig und überparteilich. Er verfolgt weder mittelbar noch unmittelbar wirtschaftliche Zwecke.
Vereinsmittel dürfen nur für Zwecke im Sinne des § 2 eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4. Mitgliedschaft.
Mitglied kann jeder werden, der die Vereinszwecke unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei besonderen Verdiensten um die Erhaltung der Altstadt wird die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Über Person und Einzelheiten der Verleihung entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
1)   durch Tod,
2)   durch Austritt,
3)   durch Rückstand mit mehr als zwei Jahresbeiträgen,
4)   durch Ausschließung, die nur durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung bei einem groben Verstoß gegen den Vereinszweck erfolgen kann.
§ 5. Beitrag, Geschäftsjahr und Veröffentlichungen
Jedes Mitglied hat einen Mindestbeitrag zu bezahlen, dessen jeweilige Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Familienmitglieder zahlen die Hälfte.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Als Veröffentlichungsorgan werden die Vereinsnachrichten der Pegnitz-Zeitung bestimmt.
Die dort veröffentlichten Mitteilungen und Einladungen gelten als den Mitgliedern zugegangen.
§ 6. Organe des Vereins.
Organe des Vereins sind:
1)   die Mitgliederversammlung
2)   der Vorstand.
§ 7. Die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie ist einmal jährlich unter Beachtung der Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder über:
1)   den Jahresbericht
2)   die Entlastung des Vorstandes
3)   den aufgestellten Haushaltsplan
4)   die Festsetzung des Beitrages
5)   sonstige Punkte, die ihr durch den Vorstand zur Beschlußfassung vorgelegt werden
6)   Anträge.
Beschlüsse zur
1)   Satzungsänderung
2)   Ausschließung von Mitgliedern
3)   Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Sind weniger als ein Zehntel der Mitglieder des Vereins erschienen, so ist die Versammlung beschlußunfähig. Unter Beachtung einer Frist von vier Wochen ist eine neue Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
Alle zwei Jahre wählt die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand einschließlich der Beisitzer und 2 Kassenprüfer. Wahlen können durch Akklamation erfolgen, sofern nicht von einem Mitglied schriftliche Abstimmung verlangt wird.
Durch ein Gesuch, welches mindestens von einem Fünftel der Mitglieder unterschrieben sein muß, ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Gesuch muß eine Tagesordnung beigefügt werden. Die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung folgt den Bestimmungen über die Durchführung einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 8. Der Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie einem Kassier und einem Schriftführer.
Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Art in eigener Verantwortung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Einzelheiten der Geschäftsverteilung regelt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (i.S. von § 26 BGB) durch den Vorsitzenden und durch dessen Stellvertreter vertreten.
Durch Hinzutritt von Beisitzern, deren Anzahl die Mitgliederversammlung festzulegen hat, bildet sich der erweiterte Vorstand, dem die Geschäftsführung obliegt, soweit sie über Geschäfte der laufenden Art hinausgeht.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
§ 9. Auflösung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lauf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle der Auflösung hat der letzte geschäftsführende Vorstand die Geschäftsabwicklung vorzunehmen.
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